Icke46 hat geschrieben:Beethoven hat geschrieben:
(….)
Noch ein Wort zum Gesundheitswesen.
Ein bekannter von mir ist mit einer Türkin verheiratet, deren Familie noch in der Türkei lebt.
Sie ist bei ihrem Mann krankenversichert. Und nun kommt, was ich nicht glauben konnte und nicht begreife.
Die Familie dieser türkischen Ehefrau (ich weiß gar nicht ob sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, hat die gesamte Familie in der Türkei gleich mit versichert, wenn ich das richtig verstanden habe. Soll heißen, wenn z.B. ihre Mutter in der Türkei zum Arzt geht, zahlt das deutsche Krankensystem die Rechnungen für die Mutter an den türkischen Arzt, der die Mutter in der Türkei behandelt hat.
(….)
Freundlichst
Ich sage mal so: Dein Text ist logisch inkonsistent: Die Frau kann zwar bei ihrem Mann mitversichert sein, allerdings kann sich die Familie so oder so nicht selbst in die Versicherung der Frau einklinken. Wenn das gehen würde, müsste die Initiative dazu von der Frau ausgehen. Und wenn das gehen sollte (also, dass die mitversicherte Ehefrau quasi ihre Familie mitversichert), ginge das mit Sicherheit auch Nationalitäten-unabhängig, eine arische Frau könnte dann auf ihrer Mitversicherung ihre ganzen Landfrauen in die Krankenversicherung einbeziehen.
Ergo, irgendwas stimmt da nicht, einmal an deiner Schilderung, und dann auch an der Erzählung insgesamt.
Ich vermute mal, das es um das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei geht.
Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen vom 30. April 1964 (in Kraft seit 1. November 1965) regelt die soziale Absicherung von Personen, die sich zwischen Deutschland und der Türkei bewegen. Es koordiniert die Systeme der Renten- und Krankenversicherung, um Nachteile durch Arbeit oder Wohnsitz im jeweils anderen Staat zu vermeiden.
Deutsche Rentenversicherung
Wichtige Regelungen im Überblick:
Rentenversicherung: Es findet eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in beiden Ländern statt, um Rentenansprüche zu ermöglichen. Renten werden auch bei Wohnsitz im anderen Staat ausgezahlt.
Krankenversicherung & Familienversicherung: In Deutschland versicherte türkische Staatsbürger können ihre in der Türkei lebenden Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen über die Familienversicherung mitversichern. Die Kosten hierfür werden von der deutschen Krankenkasse an die türkische Kasse erstattet.Entsendung von Arbeitnehmern: Bei vorübergehender Entsendung in die Türkei verhindert das Abkommen eine doppelte Sozialversicherungspflicht.
Lebensbescheinigung: Künftig soll durch einen elektronischen Datenabgleich (Sterbedatenabgleich) auf jährliche Lebensbescheinigungen für Rentner verzichtet werden.
Deutsche Rentenversicherung
Aktuelle Entwicklungen (2025):
Zum 60-jährigen Bestehen des Abkommens wurden Vereinbarungen getroffen, um die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern weiter zu digitalisieren, beispielsweise durch einen automatisierten Datenaustausch zur Vermeidung von Rentenzahlungen an Verstorbene.
Deutsche Rentenversicherung
Kontroversen:
Die Mitversicherung von Familienangehörigen in der Türkei wird teilweise kritisch diskutiert, jedoch betont die Bundesregierung die Notwendigkeit des Abkommens zur Vermeidung von Benachteiligungen und einer doppelten Beitragslast.
Deutscher Bundestag