Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden über Ausgangsbeschränkungen sowie über die Einschränkung der Besuchsrechte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Die Landeshauptstadt Dresden erlässt in ihrer Eigenschaft als örtlich zuständiges Gesundheitsamt folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Das Verlassen der eigenen Häuslichkeit ist untersagt. Eine Ausnahme besteht nur bei Vorliegen triftiger Gründe, die gegenüber der Polizei, dem Gemeindlichen Vollzugsdienst sowie dem Gesundheitsamt und anderen mit dem Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen, bei Aufforderung glaubhaft zu machen sind. Triftige Gründe im Sinne dieser Verfügung sind insbesondere:
a. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
b. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Unterbringung von Minderjährigen in der Notbetreuung,
c. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen akademischer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
d. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte und der Großhandel),
e. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außer halb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
f. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
g. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 15 Teil nehmenden,
h. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer fünf Personen und
i. Handlungen zur Versorgung von Tieren.
2. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Ange hörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, was auch das Verbot jeglicher privaten Veranstaltungen und Feierlichkeiten einschließt. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ist nur unter Beachtung des vorgenannten Mindestabstands zulässig.
3. Zum Schutz vulnerabler Personengruppen wird in Erweiterung der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt der Besuch von Krankenhäusern so wie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG) untersagt. Ausgenommen hier von sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen sowie Hospize und Be suche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig anwesenden Angehö igen auf fünf begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vor genannten Einrichtungen oder eine von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen. Die Betretung vorgenannter Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu nicht auf schiebbaren baulichen Maßnahmen und Reparaturen am und im Gebäude gelten nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.
4. Sofern der Freistaat Sachsen weitergehende Regelungen erlässt, gehen diese der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Dresden über Ausgangsbeschränkungen sowie über die Einschränkung der Besuchs rechte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona- Virus SARS-CoV-2 vor.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, dem 21. März 2020 um 0.00 Uhr, in Kraft und hängt öffentlich an der Anschlagtafel im Eingangsbereich des Rathauses Dr.-Külz-Ring 19 in 01067 Dresden aus. Sie tritt mit Ablauf des 4. April 2020 außer Kraft. Ab dem 5. April 2020,0.00 Uhr, sind die Regelungen damit hinfällig.
Gründe:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und sachsenweit eine sehr dynamische und ernstzuneh mende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. In Dresden ist ein sprunghafter Anstieg der Zahl Neuinfizierter zu verzeichnen, was ein unbedingtes Handlungserfordernis begründet. Die Welt gesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch einge schätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit we der eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen wer den, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektions geschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Dazu wurden bereits Maßnahmen ergriffen, die nunmehr er weitert werden müssen. Nur durch die konsequente Vermeidung und Minimierung sozialer Kontakte erscheint die notwendige Verlangsamung des Infektionsgeschehens erreichbar.
https://lausitznews.de/artikel/augangss ... _4797.html