Von Klaus Hempel, ARD-Rechtsredaktion
Von entscheidender Bedeutung für das Urteil ist das Jahr 2002. Damals hatte die rot-grüne Bundesregierung mit den Energiekonzernen den Ausstieg aus der Kernenergie vereinbart. Als Ausgleich wurde den Konzernen zugesichert, dass sie noch für längere Zeit bis zum Jahr 2022 mit ihren Atomkraftwerken Strom produzieren dürfen. Fachleute sprechen in diesen Zusammenhang von Reststrommengen.
Nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima wurden für alle Kernkraftwerke neue Abschaltdaten festgelegt. Dies hatte zur Folge, dass die beiden Konzerne Vattenfall und RWE die 2002 zugesagten Reststrommengen nicht mehr verbrauchen können. Dafür müsse der Gesetzgeber einen Ausgleich schaffen, so der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof:
"Im Ergebnis erweisen sich deswegen für die Beschwerdeführer Vattenfall und RWE die Beschränkungen der 13. ATG-Novelle als unzumutbar, soweit die 2011 eingeführten Abschaltfristen bei ihnen dazu führen, dass sie die 2002 zugestellten Strommengen nicht mehr in konzerneigenen Kernkraftwerken produzieren können. Der an sich zulässigen gesetzlichen Eigentumsausgestaltung fehlt hier die verfassungsrechtlich notwendige Ausgleichsregelung."
http://www.tagesschau.de/inland/atomausstieg-121.htmlpentium