Wie werde ich ...: RichterJurist darf sich in Deutschland nennen, wer sein Jura-Studium mit der Ersten Staatsprüfung abschließt. Doch dies reicht nicht, um die Richterrobe tragen zu können. Der Gesetzgeber verlangt außerdem ein Referendariat und ein überdurchschnittliches Ergebnis des Zweiten Staatsexamens. Wer das erfüllt, hat gute Berufschancen, so Hanspeter Teetzmann, stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Richterbundes (DRB) und Direktor des Amtsgerichts in Delmenhorst.
Etwa 20.000 Richter arbeiten in der Bundesrepublik. Sie sind unabhängig und in ihrer Rechtsprechung nicht weisungsgebunden. Gegen ihren Willen können sie nicht versetzt werden. "Auch in der Gestaltung unserer Arbeitszeit sind wir nicht zur Rechenschaft verpflichtet", sagt Teetzmann und verweist auf den hohen Aufwand für das bei allen Verfahren notwendige Aktenstudium. "Bei Strafrichtern macht es etwa 50 Prozent der Arbeitszeit aus, bei Zivilrichtern sogar noch mehr."
Länder stellen Richter einDie Richtereinstellung liegt bei den Ländern. In Bayern ist das Justizministerium dafür zuständig, in Hamburg das Oberlandesgericht (OLG), wobei der Justizsenator mitentscheidet. "Wir stellen zur Hälfte auch Anwärter mit Berufs- und Lebenserfahrung ein", erklärt Präsidialrichterin Monika Rolf-Schoderer, zuständig für neue Personalverpflichtungen. "Wir sehen sie uns zuvor in einem Auswahlverfahren an." Persönliche Eignung stehe dabei an erster Stelle, eine Promotion sei nicht zwingend notwendig.
Nach dem Jura-Studium geht für den angehenden Volljuristen die Ausbildung weiter: Zwei Jahre arbeitet er als Referendar - an Gerichten, bei einer Staatsanwaltschaft, in Anwaltskanzleien und in der Verwaltung. Teile dieses Praktikums sind auch an deutschen Botschaften oder Auslandshandelskammern möglich. Am Schluss steht die Zweite Staatsprüfung, bei der es für das Richteramt auf gute Noten ankommt. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt nur das Zweite Staatsexamen voraus.
Wichtige Soft Skills
Soziale Kompetenz und ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit nennt Teetzmann zwei der Eigenschaften, die für das Amt notwendig sind. "Sicheres Auftreten, Aufgeschlossenheit, Verhandlungsgeschick, Flexibilität und Belastbarkeit" verlangt die hanseatische Präsidialrichterin von den Bewerbern.
Dann kann eine Anstellung als Richter auf Probe erfolgen. In dieser Position bleibt der Volljurist für mindestens drei Jahre. Verschiedene Stationen warten auf ihn: Staatsanwaltschaft, Gerichte, eventuell Strafvollzug und Justizbehörde. "In Flächenstaaten werden die jungen Richter durch die Gegend geschickt, um dort zu arbeiten, wo gerade eine Personallücke besteht", sagt Teetzmann.
Nach drei, spätestens fünf Jahren erfolgt die Berufung zum Richter auf Lebenszeit. Dies bedeutet aber nicht, dass die Laufbahn festgeschrieben ist. "Manche der etwa 5000 deutschen Staatsanwälte waren zuvor Richter und haben sich dann für die Anklagebehörde entschieden", so Teetzmann. Einige werden Rechtsanwälte oder gehen in die Wirtschaft. "In Deutschland gibt es 148.000 Rechtsanwälte", sagt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein in Berlin. Rechtsanwälte können sich bis zur Altersgrenze von 35 Jahren um eine Einstellung als Staatsanwalt oder Richter bemühen. In manchen Ländern begrüßt die Justiz solche Erfahrung. Will ein bereits ernannter Richter auf Lebenszeit nach vorübergehender Anwaltstätigkeit in sein bisheriges Amt zurückkehren, ist dies in der Praxis eher schwierig....
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http://www.n-tv.de/ratgeber/jobkarriere ... 92654.htmlAuch interessant in dem Zusammenhang!
Die Gerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern
Zitat:
Mit der Wiedervereinigung wurden die Gerichte der DDR nicht aufgelöst und deren Richter entlassen. Der Einigungsvertrag versucht vielmehr mit umfangreichen Maßgaben in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III, diese Rechtspflegeorgane in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem einzupassen. Dies war wohl weder politisch noch praktisch anders möglich. Vor der Einigung ging man allerdings sowohl von seiten der Bundesrepublik als auch von seiten der DDR von einer Unvereinbarkeit beider Rechtspflegesysteme aus. So schrieb Riemann 1983 aus der Sicht der DDR: „Eine Gemeinsamkeit oder Kontinuität von bürgerlicher und sozialistischer Justiz und eine Annäherung beider sind ausgeschlossen“[1]. Ule antwortete 1990 hierauf: „(Diese Rechtsauffassung...) muß natürlich auch umgekehrt gelten. Eine Kontinuität der sozialistischen Justiz mit einer durch rechtsstaatliche Grundsätze geprägten Justiz (...) kann es nicht geben“[2].
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Die Diskussion, ob ehemalige DDR-Richter überhaupt in der Lage seien, Recht in einem Rechtsstaat zu sprechen, bricht nicht ab. Hierzu müssten sie dem grundgesetzlichen Richterbild des Art. 92 I GG entsprechen, der die Rechtsprechung den Richtern „anvertraut“ und hierdurch an den Richter hohe fachliche und persönliche Anforderungen stellt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BverfG hat der Rechtschutzsuchende nach Art. 101 I 1 GG nicht nur ein Recht auf den gesetzlich zuständigen Richter, sondern auch und vor allem auf den gesetzmäßigen Richter[49]. Die Regelungen des Einigungsvertrages müssen daher gewährleisten, daß die hohen Anforderungen, die das Grundgesetz an den Richter stellt, auch in den neuen Ländern erfüllt werden, wobei nach Art. 143 II GG n. F. Abweichungen bis zum 31. 12. 1995 zulässig sein dürften[50].
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Den von der DDR übernommenen Richtern wird von der Bevölkerung kein Vertrauen entgegengebracht. Der Ruf nach einem „Westrichter“ ist üblich. Neu begründet werden kann dieses Vertrauen allein durch eine gewissenhafte Überprüfung dieser Richter durch die Richterwahlausschüsse. Diese sollen nur der Ernennung der Richter zustimmen, die die für das Amt notwendige moralische Integrität besitzen (§ 2 RWO). In allen Ländern liegt hier der Schwerpunkt der Überprüfung.
http://archiv.jura.uni-saarland.de/proj ... php?id=348mfg
pentium