man hat sich mal wieder auf einen user eingeschossen
und dass eigentliche thema verlassen ... ... .
gruß vs
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vs1400 hat geschrieben:ach gottchen,
man hat sich mal wieder auf einen user eingeschossen
und dass eigentliche thema verlassen ... ... .![]()
gruß vs

Nov65 hat geschrieben:vs1400 hat geschrieben:ach gottchen,
man hat sich mal wieder auf einen user eingeschossen
und dass eigentliche thema verlassen ... ... .![]()
gruß vs
Das eigentliche Thema verlassen zu haben stimmt, sich aber auf einen User mal wieder eingeschossen zu haben ist so was von daneben.
Merkst du das nicht von allein? Lies doch den Thread rückwärts, dann müsste es klicken.
Andreas
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Edelknabe hat geschrieben:Äh Doktor....wo war eigentlich vor 1989 unser beider menschlicher Unterschied in der...sagen wir der Alltäglichen ...du nennst es sinngemäß die freiheitliche Entwicklung? Oder müssten wir jetzt dazu Haus, Boot, Auto, Kinder, Carport...etc aufzählen? Denn das wirklich Wichtige hatte ich ja gestern früh schon im Vortext aufgelistet.
Thoth hat geschrieben:....feinstes rumpöbeln auf ganz niedriger Ebene ......
Thoth
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Thoth hat geschrieben:Dr 213 Freiheit bedeutet nicht unbedingt das Jeder hanebüchenden Unsinn in einem Grossenjargon, gespickt mit Beleidigungen ganzer Berufsgruppen von sich geben kann.
Ab und Gehirn einschalten, falls vorhanden, und vorher Überlegen.
Denn das was Du in deinem Beitrag von 2.10., 10:52 Uhr ablieferst ist feinstes rumpöbeln auf ganz niedriger Ebene ......
Thoth
Thoth hat geschrieben:Na Volker Zottmann dann darf ich dich ja zukünftig ohne Geschrei deinerseits zukünftig als Baurülps bezeichnen wenn du den Ausdruck "Reichbahnschnulle" trefflich findest.
Thoth
pentium hat geschrieben:Trefflich, kann man geteilter Meinung sein, Volker.
Ich kann Dr. 213 ja mal empfehlen diesen Satz mit der "Reichbahnschnulle" mal in ein Eisenbahner-Forum zu schreiben!
Was soll das? Hat hier jemand traumatische Erlebnisse mit der Reichsbahn oder ihren Mitarbeitern. Es ist eigentlich eine Beleidigung für jede Frau, welche mal bei der RB gearbeitet hat!
Und dann, wo bitte gab es Überfallknöpfe in Fahrkartenschalter der Reichseisenbahn? Mir ist keiner bekannt! Und wenn schon, kam bei Problemen höchstens die Trapo! Mal abgesehen von Grenzbahnhöfen.
mfg
pentium
vs1400 hat geschrieben:augenzeuge hat geschrieben:Ein ehemaliger Grenzer spricht sie aus, die traurige Wahrheit: Wenn ein Grenzer einem Flüchtling in den Rücken schiesst, könnte man von Mord sprechen.
AZ
ich denke, hier spricht jemand etwas aus, was viele wohl auch denken, sich jedoch nicht eingestehen wollen oder können.
moralisch gesehen und aus heutiger sicht, wäre es, zumindest für mich, mord.
gruß vs

Volker Zottmann hat geschrieben:Jörg,
erinnerst Du Dich an den Aufschrei hier im Forum, als sich Rafimo und ich "erdreisteten" Mord auch als Mord zu benennen?
Gruß Volker

Thoth hat geschrieben:Dr 213 Freiheit bedeutet nicht unbedingt das Jeder hanebüchenden Unsinn in einem Grossenjargon, gespickt mit Beleidigungen ganzer Berufsgruppen von sich geben kann.
Ab und Gehirn einschalten, falls vorhanden, und vorher Überlegen.
Denn das was Du in deinem Beitrag von 2.10., 10:52 Uhr ablieferst ist feinstes rumpöbeln auf ganz niedriger Ebene ......
Thoth
augenzeuge hat geschrieben:Wollen wir nicht mal bei dieser Aussage weitermachen. Sie scheint ja ne gute Basis zu sein.
vs1400 hat geschrieben:augenzeuge hat geschrieben:Ein ehemaliger Grenzer spricht sie aus, die traurige Wahrheit: Wenn ein Grenzer einem Flüchtling in den Rücken schiesst, könnte man von Mord sprechen.
AZ
ich denke, hier spricht jemand etwas aus, was viele wohl auch denken, sich jedoch nicht eingestehen wollen oder können.
moralisch gesehen und aus heutiger sicht, wäre es, zumindest für mich, mord.
gruß vs
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Volker Zottmann hat geschrieben:Jörg,
erinnerst Du Dich an den Aufschrei hier im Forum, als sich Rafimo und ich "erdreisteten" Mord auch als Mord zu benennen?
Die Front derer, die es ebenso sehen, dass bei Rückenschüssen ohne erkennbare Gefahr für den Grenzposten von Mord auszugehen ist.
Erinnert sei an das feige Abknallen des einen der beiden Jungen bei Hohegeiß. Nicht umsonst hallte das "Mörder,Mörder" von West nach Ost. Die unmittelbar an der Demarkationslinie im Westen Wohnenden haben in nur diesem Abschnitt 5 mal Tötungen hautnah miterleben müssen. Im Denken werden sie so wie die Bevölkerung im Osten gewesen sein, nur im Aussprechen, im Benennen der Verbrechen waren sie entschlossener. Da gab es nie verklärende Beschönigungen.
Gruß Volker
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andr 88-1 hat geschrieben:@vs1400, beantworte erst mal die an Dich gestellten Fragen. Danke.
AK
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vs1400 hat geschrieben:ok AZ,
man darf also krank sein doch sollte man es nicht erwähnen, dass man sich deshalb verändert hat und du es nicht nachvollziehen kannst.![]()
wie peinlich ist das denn?

augenzeuge hat geschrieben:vs1400 hat geschrieben:ok AZ,
man darf also krank sein doch sollte man es nicht erwähnen, dass man sich deshalb verändert hat und du es nicht nachvollziehen kannst.![]()
wie peinlich ist das denn?
Junge, Junge....komm mir echt vor wie im Kindergarten.![]()
vs, du kannst es erwähnen, aber nicht hier im Grenzthread und damit erneut einen thread zerstören. Klar? Deine Krankheit kann hier nicht zum Thema gemacht werden, dies hat man dir auch mitgeteilt.
Natürlich kann man seine Aussagen revidieren, wenn man das begründet.
Es ist peinlich für dich, wenn du jene erst als Mörder bezeichnest, ihnen heute aber den Heiligenschein ausstellen möchtest. Vielleicht ist es morgen wieder anders, wer weiß?
Sorry, mit diesen Schwankungen kann keiner umgehen. Deine private Lage bedaure ich sehr und ich würde alles tun, um dir da raus zu helfen, aber ich denke, ich würde dir keinen Gefallen tun, wenn ich dir nach dem Mund rede und die Wahrheiten beuge. Fakten und Wahrheiten müssen bleiben was sie sind!
AZ
P.S.
Es gab eine Kommunikation zwischen vs und Pentium in dessen Ergebnis die Löschung abgesprochen wurde!!
vs1400 hat geschrieben:
ok AZ,
man darf also krank sein doch sollte man es nicht erwähnen, dass man sich deshalb verändert hat und du es nicht nachvollziehen kannst.![]()
wie peinlich ist das denn?
die basis dieser diskussion sollte jedoch eher das grenzgesetz der damaligen ddr sein. darauf haben sich generationen verlassen und ihren grundwehrdienst abgedient.
mal nen auszug ...
... " ...
Gesetz über die Staatsgrenze
der Deutschen Demokratischen Republik
vom 25. März 1982
...
§ 9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik darf grundsätzlich nur über die Grenzübergangsstellen oder an anderen in völkerrechtlichen Verträgen festgelegten Stellen und mit den erforderlichen Dokumenten passiert werden.
...
§ 17. Grenzverletzungen
Grenzverletzungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Handlungen, die gegen die Unverletzlichkeit der Staatsgrenze oder die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind, sowie Handlungen, die das Hoheitsgebiet oder den Verlauf der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik beeinträchtigen. Dazu gehören:
a. das Schießen oder Werfen von Gegenständen über die Staatsgrenze,
b. das widerrechtliche Passieren der Staatsgrenze;
c. das widerrechtliche Eindringen in die See- oder Grenzgewässer oder das widerrechtliche Verlassen der See- oder Grenzgewässer,
d. die Verletzung der Bestimmungen über das Ein- oder Auslaufen, den Aufenthalt oder das Durchfahren der See oder Grenzgewässer,
e. das Vortäuschen eines Notfalles durch Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Zwecke des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet,
f. der widerrechtliche Ein- oder Ausflug über die Staatsgrenze sowie die Nichteinhaltung der zugewiesenen Flugstrecken und -höhen oder der Weisungen des Flugsicherungsdienstes,
g. die Beschädigung oder Zerstörung der zur Sicherung der Staatsgrenze errichteten Anlagen,
die widerrechtliche Entfernung oder Verlegung oder die Beschädigung oder Zerstörung der Grenzmarkierung oder anderer Kennzeichen der Staatsgrenze öder !)die Durchführung land, forst, wasserwirtschaftlicher oder anderer Arbeiten oder Maßnahmen entgegen den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen.
III. Abschnitt
Verantwortung für den Schutz der Staatsgrenze
§ 18. Pflichten der staatlichen Organe
(1) Die Schutz und Sicherheitsorgane und die anderen zuständigen staatlichen Organe, haben in enger Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Grenzgebieten und den Seegewässern, des grenzüberschreitenden Verkehrs und zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffen.
(2) Die Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Grenztruppen der DDR genannt) haben alle erforderlichen Maßnahmen zum zuverlässigen Schutz der Staatsgrenze zu treffen und im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz und Sicherheitsorganen die territoriale Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und die Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze einschließlich ihres Luftraumes und der Territorialgewässer zu gewährleisten.
...
IV. Abschnitt
Befugnisse der Grenztruppen der DDR
§ 21. Recht zum Betreten
Die Angehörigen der Grenztruppen der DDR haben das Recht, zur Beseitigung eines im erheblichen Maße die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet und in den Seegewässern gefährdenden oder störenden Zustandes Grundstücke, Wohnungen, andere Räume oder Fahrzeuge zu betreten.
§ 22. Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen
Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch eine Sache oder einen Zustand gefährdet oder gestört, haben die Angehörigen der Grenztruppen der DDR das Recht, vom Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer der Sache oder vom Verursacher des Zustandes die Beseitigung der Gefährdung oder Störung in angemessener Frist zu verlangen oder im Falle unmittelbar drohender Gefahr selbst vorzunehmen.
§ 23. Personalienfeststellung und Klärung eines Sachverhaltes
(1) Die Angehörigen der Grenztruppen der DDR sind berechtigt, Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz der Staatsgrenze und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet unbedingt erforderlich. ist.
(2) Können sich Personen nicht mit den für das Grenzgebiet erforderlichen Dokumenten ausweisen, ist eine Zuführung zulässig. Sie ist auch zulässig, wenn es zur Klärung eines die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist, insbesondere, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung gegeben ist.
(3) Die freiwilligen Helfer der Grenztruppen der DDR haben das Recht, selbständig Personalien festzustellen oder aufzunehmen, wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung oder der Verletzung der Ordnung im Grenzgebiet gegeben ist. Sie dürfen Personen der nächsten Dienststelle der Grenztruppen der DDR zuführen oder einem Angehörigen der Grenztruppen der DDR einer Dienststelle oder einem Angehörigen der Deutschen Volkspolizei übergeben, wenn eine Grenzverletzung festgestellt oder begründet vermutet wird öder Personen sich nicht ausweisen können.
§ 24. Durchsuchung und Verwahrung
(1) Personen, die dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durch deren Benutzung die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet gefährdet oder gestört wird, oder die einer Einziehung unterliegen, dürfen einschließlich der von ihnen mitgeführten Gegenstände zum Zwecke der Verwahrung oder Einziehung dieser Sachen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR durchsucht werden
(2) Werden Sachen gemäß Abs. l festgestellt, sind diese in Verwahrung zu nehmen und den zuständigen staatlichen Organen zu übergeben.
§ 25. Gewahrsam
(1) Wird die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet durch Personen erheblich gefährdet oder gestört, insbesondere wenn der begründete Verdacht einer Grenzverletzung besteht, dürfen diese Personen von den Angehörigen der Grenztruppen der DDR in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht auf andere Weise die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann.
(2) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund dafür weggefallen ist. Er darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten.
§ 26. Durchsetzung von Maßnahmen der Grenztruppen der DDR
(1) Wird den Angehörigen der Grenztruppen der DDR bei der Ausübung ihrer Befugnisse Widerstand entgegengesetzt oder werden die von ihnen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen behindert oder nicht befolgt, ist die körperliche Einwirkung zulässig,, wenn andere Mittel nicht ausreichen; um ernste Auswirkungen für die Sicherheit und Ordnung im Grenzgebiet zu verhindern.
(2) Die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur gestattet zur Abwehr von Gewalttätigkeiten, Verhinderung von Fluchtversuchen oder wenn die körperliche Einwirkung nicht zum Erfolg führt. Es sind dabei diejenigen Mittel anzuwenden, die im Verhältnis zur Art und Schwere der Rechtsverletzung und des Widerstandes stehen. Die körperliche Einwirkung und die Anwendung von Hilfsmitteln ist nur so lange zulässig, bis der Zweck der Maßnahme erreicht ist.
§ 27. Anwendung von Schußwaffen
(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
a. das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
b. die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
c. das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.
... "
gruß vs
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SkinnyTrucky hat geschrieben:Torsten, du weisst aber schon, das dies Gesetze sind von Leuten aufgestellt, die nachher vorm Richter standen und nach rechtstaatlichen Gesichtspunkten verurteilt wurden....![]()
groetjes
Mara
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vs1400 hat geschrieben:es war eine PN an den user pentium und ich bat ihn, sie auch als solche zu betrachten.

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