Ja Torsten und vor allem wo
Gut zurück zum Thema.
LG
Sparta
Karl_Stülpner hat geschrieben:Beim Schießen hab ich auch mal 3 Stück als stille Reserve abgezweigt falls mal eine abhanden kommt, aber auf schwarzem Samt hat die bei uns keiner gehabt, eher gut versteckt das sie von den Sackis nicht gefunden wurden.
Meine hatte ich in der Bäfo.
LEGO hat geschrieben:
Ich gehe mal davon aus, daß die Waffe im Grenzdienst zumindest unterladen wenn nicht durchgeladen war. Dann war ich es so gewohnt, peinlichst darauf zu achten, daß die Waffe gesichert war.
Wäre der Fall eingetreten, daß ich plötzlich hätte schießen müssen, würde wahrscheinlich die eine Sekunde des Entsicherns nicht "kriegsentscheidend" sein.
Wozu muß ich mir also so eine beknackte Konstruktion a la John Wayne einfallen lassen bzw. benutzen. Damit ich noch schneller auf den Flüchtling schießen kann?
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94 (OvA) hat geschrieben:Allerdings die Hinterlands-Indianer (III.GB) waren immer komplett.
Dieses Erlebniss hat wohl bei ihm dazu geführt, SED-Mitglied bis zum bitteren Ende zu werden!!!
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94 (OvA) hat geschrieben:Also die Kragenecken auf dem Bild ohne Seitengewehr sind ja eine Gefährung des Weltfriedens, nur mal so *ironisch_grins*
Ansonsten war Seitengewehr zum GD heute hüh und morgen hott und das noch in jeder GK anders. Falls da einem Posten mal wieder die grüne lange Weile anfiel und er anfing, mit dem 'Messer' zu kämpfen und dabei das Messer verlor (ich habe einige abgebrochene Seitengewehre gesehen), dann gab's erstens einen riesengroßen Anschiß (je nachdem das wievielte 'Messer' es im Ausbildungshalbjahr war auch hoch bis zum Zugführer) und zweitens blieben die dann erstemal eine Weile wieder in der Waffenkammer.
Bis dann bei der nächsten Kontrolle vom vorgesetzten Stäben, also falls es soeinem Raupenschlepper überhaupt aufgefallen ist, die Nichtmitnahme bemängelt wurde. Weil dann gabs erstens wieder einen satten Anschiß, diesmal garantiert runter bis zum Zugführer und zweitens wurden die 'Messer' dann halt wieder mitgeschleppt.
Allerdings die Hinterlands-Indianer (III.GB) waren immer komplett.
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Sirius hat geschrieben:LEGO hat geschrieben:
Ich gehe mal davon aus, daß die Waffe im Grenzdienst zumindest unterladen wenn nicht durchgeladen war. Dann war ich es so gewohnt, peinlichst darauf zu achten, daß die Waffe gesichert war.
Wäre der Fall eingetreten, daß ich plötzlich hätte schießen müssen, würde wahrscheinlich die eine Sekunde des Entsicherns nicht "kriegsentscheidend" sein.
Wozu muß ich mir also so eine beknackte Konstruktion a la John Wayne einfallen lassen bzw. benutzen. Damit ich noch schneller auf den Flüchtling schießen kann?
Du bist beim BGS gewesen und ihr habt die rot markierten Bezeichnungen verwendet? Merkwürdig, dass ihr andere Bezeichnungen verwendet habt, als beim Militär. Ich kenne nur die Bezeichnungen "teilgeladen" und "fertiggeladen".
Interessierter hat geschrieben:Die ganze Problematik in denen sich AGTs befanden ist meiner Meinung nach in dem nachstehend von mir verlinkten Urteil zu ersehen. Die beiden Grenzsoldaten wurden zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Der Einblick der einem dabei aber auch in ihre Denkweise gewährt wird, wirft logischerweise aber auch Fragen auf und deckt auch schonungslos nicht nur den Konflikt der Grenzsoldaten auf, sondern auch einige Widersprüche und er zeigt auch eindeutig auf, daß es nicht nur in Bezug auf Hilfe für Verletzte GVs eben nicht nur an Widrigkeiten oder der Lage des Tatortes lag, daß Verletze nicht schnell und ärztlich versorgt wurden.
Hier nur ein kleiner, erschütternder Auszug aus dem Urteil:aa) Die Befehlslage schloß - so das angefochtene Urteil - "zur Vereitelung der Flucht auch die bewußte Tötung des Flüchtenden" ein, falls mildere Mittel zur Fluchtverhinderung nicht ausreichten. Daß der Flüchtende den Westteil von Berlin erreichte, war danach "auf jeden Fall und letztlich mit allen Mitteln zu verhindern." In der regelmäßig wiederkehrenden Vergatterung war nach den Feststellungen der "Kernsatz" enthalten: "Grenzdurchbrüche sind auf keinen Fall zuzulassen. Grenzverletzer sind zu stellen oder zu vernichten." Bei der Schulung der Grenzsoldaten galt als Faustregel: "Besser der Flüchtling ist tot, als daß die Flucht gelingt." Das Interesse, die Flucht zu verhindern, hatte hiernach Vorrang vor dem Leben des Flüchtlings. Eine gelungene Flucht war "das Schlimmste, was der Kompanie passieren konnte, da sie der ihr gestellten Aufgabe nicht gerecht geworden wäre." Die Erschießung eines Flüchtlings an der Mauer hatte dagegen "keine negativen Konsequenzen"; sie hat nie zu einem Verfahren gegen den Schützen geführt. Vielmehr wurde der Posten, der eine Flucht, wie auch immer, verhindert hatte, ausgezeichnet und belohnt. Der Tatrichter hat keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Gerichte, StaatsanwaltBGHSt 39, 1 (11)BGHSt 39, 1 (12)schaften oder andere staatliche Instanzen der DDR jemals beanstandet hätten, der durch die Befehlslage bezeichnete Schußwaffengebrauch überschreite die in § 27 des Grenzgesetzes gesteckten Grenzen.
bb) Daß der Schutz des Lebens von "Grenzverletzern" hinter andere Ziele, auch das Ziel der Geheimhaltung schwerer Verletzungen, zurücktrat, zeigen auch die folgenden Feststellungen des Tatrichters:
Obwohl § 27 Abs. 5 des Grenzgesetzes vorschrieb, das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen und unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu gewähren, hat keiner der nach den Schüssen der Angeklagten hinzugekommenen Angehörigen der Grenztruppen und anderer Einheiten S. geholfen, obwohl dieser mehrfach darum bat. Der Verletzte wurde zu einem Turm "geschleift" und dort an einer vom Westen nicht einsehbaren Stelle "abgelegt". S. ist nicht mit dem gewöhnlichen Krankenwagen der "Schnellen medizinischen Hilfe", sondern mit einem Sanitätswagen des Regiments, der zunächst 45 Minuten für die Anfahrt benötigt hatte, abtransportiert worden, und zwar nicht zum nächstgelegenen Krankenhaus, sondern zu dem entfernteren Krankenhaus der Volkspolizei, wo er mehr als zwei Stunden nach den Verletzungen eingeliefert wurde. In dem Sanitätswagen war kein Arzt, weil bei der Anforderung des Wagens nicht mitgeteilt werden durfte, daß jemand schwer verletzt worden war. Bei schneller ärztlicher Hilfeleistung hätte S. gerettet werden können. Die genannten Maßnahmen, die eine erhebliche Verzögerung bewirkten, entsprachen der Befehlslage, die vorrangig nicht an der Lebensrettung, sondern an dem Interesse orientiert war, daß der Vorfall auf beiden Seiten der Grenze unerkannt blieb; möglicherweise galt diese Geheimhaltung als "notwendige Sicherheitsmaßnahme" im Sinne des § 27 Abs. 5 Satz 2 des Grenzgesetzes. Dem Vorrang der Geheimhaltung vor der Lebensrettung entsprach es, daß die Sanitäter die Fahrt nicht ihrem Regimentsarzt melden durften, daß der Zugführer unterschreiben mußte, der Nachtdienst sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen, und daß der Name des Opfers im Eingangsbuch des Krankenhauses sowie auf dem Totenschein nicht BGHSt 39, 1 (12)BGHSt 39, 1 (13)genannt wurde; auch wurde der Vater des Opfers erst am 4. Dezember 1984 vom Tod seines Sohnes unterrichtet.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs039001.html#Rn022
Meiner Meinung nach drückt auch dieses Urteil aus, daß es zwar die erwähnten Gesetze in der DDR gab, aber daß auch jeder AGT für sich ganz allein entschied ob er traf oder danebenschoß. So wie es Spartacus schon in einem vorhergehenden Beitrag formulierte.
Wenn es unzählige Menschen in der DDR gab ( übrigens zu allen Zeiten ihres Bestehens ), junge und alte Bürger, warum sollten denn sich ausgerechnet AGTs nicht Gedanken über den Sinn und die Rechtmäßigkeit solcher Gesetze machen können ? Warum beantwortete man die Frage - Ob man schießen würde - nicht einfach mit NEIN wenn man nicht in derartige Konflikte kommen wollte ? Wäre die Konsequenz gewesen, in einen anderen Truppenteil zu kommen oder was hätte den Soldaten erwartet ?
Es wäre schön, darauf eine sachliche Antwort zu erhalten und nicht wieder aufzuheulen, man wolle Schuldzuweisungen machen oder man hätte behauptet ALLE Grenzer wären schießwütig gewesen.
" Der Interessierte "
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Volker Zottmann hat geschrieben:Unsere Magazintaschen waren voll und für 4 Magazine genäht. Eins kam dann an die Kalaschnikow...
Wosch hat geschrieben:S51 hat geschrieben:"................................Auch heute auf dem Lande braucht ärztliche Hilfe oft länger als damals am Kanten. Auch Absicht..."?
So kann man sich die "Sch..sse" auch noch schmackhaft machen:
@S51, etwas mehr Sachlichkeit hätte man von Dir erwarten dürfen, diese Unterstellung grenzt schon an Bösartigkeit!
Als ob Du es nicht selber bessen wissen müßtest.
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Thoth hat geschrieben:Das sehe ich etwas anders.
Herr Strelitz sagt hier lediglich das der Waffengebrauch zur Abwehr unmittelbarer Gefährdung von Leib und Leben des Grenzsoldaten durch selbigen in der Vergangenheit sehr großzügig gehandhabt und ausgelegt wurde und keineswegs "gibt er zu" das es sich dabei um einen ominösen Schießbefehl handelt.
Thoth

Thoth hat geschrieben:Er erwähnt nicht sondern er stellt fest! nämlich das es keinen gab und gibt.
Thoth
Dienstanweisung vom 3. Dezember 1974 für die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS


Spartacus hat geschrieben:Thoth hat geschrieben:Er erwähnt nicht sondern er stellt fest! nämlich das es keinen gab und gibt.
Thoth
Ach ja und was ist das dann Thoth?Dienstanweisung vom 3. Dezember 1974 für die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS
Edelknabe hat geschrieben:Besser nochmal lesen Spartacus mit:
"für die „Einsatzkompanie“ der Hauptabteilung I „NVA und Grenztruppen“ des MfS"
Waren das die normalen Wehrpflichtigen? Ne, das waren Sie nicht.Also erledigt der Fall...Einspruch somit abgewiesen.
Rainer-Maria
Thoth hat geschrieben:
Ein nicht verifizierbarer Text auf irgendeinem Durchschlagpapier. Was soll das bitte beweisen? Sowas stümperhaftes hat noch nicht mal Kujau abgeliefert .
Dienstanweisungen, auch im zivilen Bereich, sahen technisch-formal ein klein wenig anders aus.
Thoth
Thoth hat geschrieben:Er erwähnt nicht sondern er stellt fest! nämlich das es keinen gab und gibt.
Thoth

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