Interessierter hat geschrieben:Aber der User karnak schrieb doch, dass man problemlos Kritik äußern konnte ( ohne den Westen einzuschalten )[/color]
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wenn man nicht als anonymer Schreiberling sich als Stänkerer verdächtig gemacht
augenzeuge hat geschrieben:wenn man nicht als anonymer Schreiberling sich als Stänkerer verdächtig gemacht
Aha, anonym ist fast verdächtig. Ok, sie wollten ja alles wissen.
Ich glaube, der wusste genau, warum er anonym bleiben wollte.
Was ich nicht verstehe, was genau von dem, was er gesagt hat, war eigentlich schlimm? Er hat doch relativ nett auf eine Unmöglichkeit hingewiesen.
AZ
augenzeuge hat geschrieben: Es war auch erlaubt, einen Ausreiseantrag zu stellen....
Man wusste nie, was danach kommt. Denn das hing von den Leuten ab, welche vor Ort Macht hatten. Letztlich konntest du gegen die nichts machen.
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen in der DDR bei Stellung eines Ausreiseantrages
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Es scheint bewiesen, dass Personen, die einen Ausreiseantrag gestellt hatten und denen deshalb gekündigt wurde, mit einer Kündigungsschutzklage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten.
Maßgebend waren Anleitungstexte aus den Jahren 1977 und 1983, die "Orientierungen des Obersten Gerichts, des Generalstaatsanwalts, des Bundesvorstandes des FDGB und des Staatssekretariats für Arbeit und Löhne zur einheitlichen Behandlung arbeitsrechtlicher Probleme, die sich bei Versuchen von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen beziehungsweise bei Antragstellung auf Wohnsitzveränderung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin ergeben können."Die Texte forderten in den Fällen von Kündigungsschutzklagen Ausreisewilliger, denen nach Stellung eines Ausreiseantrages gekündigt worden war, zur bewussten Verletzung zwingender Vorschriften des Arbeits- und Zivilprozessrechts der DDR auf. Es waren schriftlich festgelegte Anweisungen an die Arbeitsrichter der unteren Instanzen der DDR-Gerichte, die ihnen auf Fachrichtertagungen oder Dienstbesprechungen vermittelt wurden. Danach war unabhängig von der Qualifikation eines Werktätigen das bloße Stellen eines Ausreiseantrages als Kündigungsgrund im Sinne des Arbeitsrechts der DDR anzuerkennen. Jede Kündigungsschutzklage war durchweg ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzuweisen. Der tatsächliche Grund der Kündigung war ausdrücklich zu verschweigen.
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© bpb.de
karnak hat geschrieben:Zu der Zeit und in diesem System galt ein ohne Gesicht zu zeigen als verdächtig, man traute so einem wohl nicht über den Weg.
karnak hat geschrieben:Zu der Zeit und in diesem System galt ein ohne Gesicht zu zeigen als verdächtig, man traute so einem wohl nicht über den Weg.
zonenhasser hat geschrieben:karnak hat geschrieben:Zu der Zeit und in diesem System galt ein ohne Gesicht zu zeigen als verdächtig, man traute so einem wohl nicht über den Weg.
Wie will man einem nicht über den Weg trauen, dessen Gesicht man nicht kennt?
karnak hat geschrieben:
Zu der Zeit und in diesem System galt ein ohne Gesicht zu zeigen als verdächtig, man traute so einem wohl nicht über den Weg.
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