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Verfasst: 2. Dezember 2017, 17:25
Ganz so einfach ist das nicht mit der
Familienversicherung
wiki dazu
Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V (nach § 25 SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln der Stiefelternteil bzw. Großelternteil Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann – ohne zeitliche Begrenzung – noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden. Bei Aufenthalt in EWR-Staaten (inkl. EU-Staaten), in der Schweiz, in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens, in der Türkei und in Tunesien gelten Sonderregelungen.
Der Familienangehörige darf nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 Euro, als Auszubildender mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt bei Wegfall der Bezüge der Beamtenstatus und damit die Beihilfeberechtigung bestehen. Damit sind Beamte auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.
Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 Euro im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. (Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann ein Indiz für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus.) Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2013 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf nicht den Betrag von einem Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 Euro im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nicht selbständiger Tätigkeit geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 Euro pro Kalenderjahr oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten. Allerdings dürfen die Werbungskosten nicht abgezogen werden, wenn eine geringfügig entlohnte Tätigkeit pauschal besteuert wird. Bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Kalenderjahr abgezogen – höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
weitere Ausführungen
https://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung
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Familienversicherung
wiki dazu
Kraft Gesetzes müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V (nach § 25 SGB XI für die beitragsfreie Versicherung in der Pflegeversicherung) u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein Ehegatte, Kind und eine ihm gleichgestellte Person kann nur dann familienversichert sein, wenn der andere Ehegatte, ein Elternteil des Kindes oder bei Stiefkindern und Enkeln der Stiefelternteil bzw. Großelternteil Pflicht- oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist.
Der Familienangehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei Personen, die sich im Ausland befinden, wie z. B. Studenten während ihrer Auslandssemester, selbst dann – ohne zeitliche Begrenzung – noch der Fall, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt noch in Deutschland haben und die Absicht erkennbar ist, dass sie wieder nach Deutschland zurückkehren werden. Bei Aufenthalt in EWR-Staaten (inkl. EU-Staaten), in der Schweiz, in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens, in der Türkei und in Tunesien gelten Sonderregelungen.
Der Familienangehörige darf nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. als Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 450 Euro, als Auszubildender mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro, Rentner, Freiwilliges Soziales Jahr) sein. Der Familienangehörige darf außerdem nicht versicherungsfrei (z. B. als höherverdienender Arbeitnehmer oder Beamter) sein. Bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als höherverdienende Arbeitnehmer versicherungsfrei waren und sich in der Mutterschutzfrist gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (acht Wochen oder zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) oder in Elternzeit befinden, endet die Versicherungsfreiheit mit dem Wegfall des bisherigen Arbeitsentgelts. Sie können aber während der Mutterschutzfristen oder der Elternzeit nur dann familienversichert sein, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SGB V zuletzt (unmittelbar zuvor), in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert waren. Anders ist es dagegen bei Personen, die während ihrer Erwerbstätigkeit als Beamte oder gleichgestellte Personen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei waren. Während der Elternzeit bleibt bei Wegfall der Bezüge der Beamtenstatus und damit die Beihilfeberechtigung bestehen. Damit sind Beamte auch während der Elternzeit versicherungsfrei und können nicht familienversichert sein.
Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 Euro im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 18 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden. (Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann ein Indiz für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus.) Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2013 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf nicht den Betrag von einem Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 Euro im Monat. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei Monaten innerhalb eines Jahres überschritten werden. Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Bei nicht selbständiger Tätigkeit geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages von 1.000 Euro pro Kalenderjahr oder der tatsächlichen höheren Werbungskosten. Allerdings dürfen die Werbungskosten nicht abgezogen werden, wenn eine geringfügig entlohnte Tätigkeit pauschal besteuert wird. Bei Kapitalerträgen wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Kalenderjahr abgezogen – höhere Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
weitere Ausführungen
https://de.wikipedia.org/wiki/Familienversicherung
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