steffen52 hat geschrieben:augenzeuge hat geschrieben:steffen52 hat geschrieben:augenzeuge hat geschrieben:steffen52 hat geschrieben:Beim Verlust Deiner Karte, bevor Du es merkst, ist schon der mögliche Abhebebetrag von Deinem Konto verschwunden
Ich sehe, du hast wenig Ahnung davon. Der Abhebebetrag geht nicht zu deinen Lasten, wenn du normal sorgfältig mit der Karte umgegangen bist.
Aber natürlich ist es so, auf Märkten etc. braucht man noch Bargeld. Keine Frage. Das Trinkgeld in Hotels gebe ich auch bar. Darum gehts gar nicht.
AZ
Guten Tag Herr Sorgfältig. Wer sich seine Karte stehlen lässt war auf keinen Fall sorgfältig. Aber Du bist ja der User der Ahnung hat und wie immer
der Rest ist doof.....
Gruß steffen52
Du musst deine Ahnungslosigkeit doch nicht doppelt bestätigen. Es ist so. Die Haftung übernimmt in den allermeisten Fällen die Bank. Der Karteninhaber muss allerdings gewisse Sorgfaltspflichten beachten. Und wenn die PIN im Kopf ist, dann ist das so.
AZ
Sorgfaltspflicht, das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Aber Du hast es ja noch Anscheint noch nicht erlebt wie sich da die Banken verhalten.
Du schreibst auch nur das ab was so die Banken von sich geben. Leider sieht das in der Realität anders aus, aber das willst oder kannst
Du nicht begreifen. Ist Dir ja auch noch nicht passiert.....
Gruß steffen52
Dir scheint es täglich zu passieren, obwohl du ja nur mit Bauchtasche rumrennst.
Fakten müssen ein Graus für dich sein.
Nicht einmal die kleinen- ohne PIN- abhebbaren Beträge zahlt der Kunde.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen: C-287/19) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, wenn sie ihre Bankkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion verlieren. Der EuGH entschied, dass der Kunde nicht das Risiko für Zahlungen trägt, welche getätigt werden, nachdem er den Kartenverlust bei der Bank gemeldet hat.
Es können auch größere Schäden für Kunden auftreten, weil Banken in der Regel beim kontaktlosen Bezahlen mit speziellen NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe einer PIN verlangen.
Der EuGH argumentierte, dass Banken nicht einfach behaupten könnten, dass es technisch unmöglich sei, die kontaktlose Zahlmöglichkeit zu sperren. Es müsse dem Bankkunden möglich sein, den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos zu melden. Ab dieser Meldung dürften keine finanziellen Nachteile für den Kunden entstehen, mit der Ausnahme, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
AZ