Das Grundgesetz garantiert unveräußerliche Menschenrechte, politische sowie persönliche Freiheit. Doch wer genauer hinsieht, entdeckt noch Spuren der NS-Diktatur.
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Wer in Hamburg Lotto spielt oder in Bremens Kleingärten seine Hecke kurz hält, tut dies nach den Regeln des NS-Staates. Das „Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser“ – ein rotes Tuch für niedersächsische Umweltschützer – stammt von 1936. Und wer sich etwa in Schleswig-Holstein über Sonderrechte der Jäger ärgert, für die Teile des Tierschutzgesetzes nicht gelten, verdankt das den NS-Jagdbestimmungen. Auch schwerere juristische Kaliber wurden aus dem NS-Staat übernommen. So der „Tätertypus“-orientierte Mord-Paragraf oder auch das Ehegatten-Splitting – das die geringfügige berufliche Tätigkeit von Ehefrauen steuerlich belohnt.
Trotz der „Unrechtsbereinigungs-Gesetze“ von 2002 und 2009, die endlich die „Volksschädlingsverordnung“ und die Deserteurs-Verurteilungen aufhoben, sind nach Auskunft des Bundesjustizministeriums noch 29 NS-Gesetze auf Bundesebene unmittelbar gültig. Zudem wurde bei vielen umformulierten Gesetzen „die Rechtssubstanz im Wesentlichen beibehalten“, sagt der Bremer Staatsrechtler Dian Schefold. Gab es nach dem Krieg keine Diskussion um eine juristische „Stunde Null“, eine pauschale Aufhebung aller im NS-Staat gesetzten Rechtsnormen? „Durchaus“, sagt Schefold – „allerdings kaum unter Juristen.“ Denn die seien in ihrer großen Mehrheit selbst Teil der NS-Justiz gewesen.
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Für die Bremer Verordnung zur wissenschaftlichen Vogel-Beringung von 1937 trifft das sicher zu – zumal sie nicht zwischen fremd- und inländischen Vögeln unterscheidet. Und ja: Die von den Nazis eingeführte Kilometer-Pauschale wollen viele nicht missen. Dem seit 1939 gültigen Heilpraktikergesetz sieht man nicht an, dass es ursprünglich auch den Ausschluss jüdischer Ärzte bezweckte.
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