Ja, ja ,alle anderen sind pöhse , nur die Mauermörder nicht...
Bemüh mal die Forensuche. Ich habe dieses Urteil samt Begründung hier sogar schon gepostet.
Und wenn man das liest wurden Krenz ,Streletz und Konsorten völlig zu Recht als TOTSCHLÄGER verurteilt.
In meinen Augen vom Strafmaß eher zu milde.
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
22.3.2001
Pressekommuniqué des Kanzlers
URTEILE IN DER SACHE STRELETZ, KESSLER UND KRENZ UND IN DER SACHE K.-H. W. GEGEN DEUTSCHLAND
Die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 22. März 2001 in zwei Urteilen entschieden, dass Deutschland durch die Verurteilung von hohen DDR-Funktionären bzw. eines DDR-Grenzsoldaten wegen Tötungsdelikten an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt hat. Im Fall Streletz, Kessler und Krenz erging das Urteil einstimmig, im Fall K.-H. W. mit 14 zu 3 Stimmen. In beiden Urteilen wurde ferner einstimmig entschieden, dass keine Diskriminierung vorliegt, die Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 7 der Konvention widerspricht.
1. SACHVERHALT
Drei der Beschwerdeführer waren hohe Amtsträger der DDR, nämlich Fritz Streletz stellvertretender Verteidigungsminister, Heinz Kessler Verteidigungsminister und Egon Krenz Staatsratsvorsitzender. K.-H.-W. war als Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten stationiert.
Die Beschwerdeführer Streletz, Kessler und Krenz sind nach der Wiedervereinigung von den deutschen Gerichten zu Freiheitsstrafen von je fünfeinhalb Jahren, siebeneinhalb Jahren und sechseinhalb Jahren wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft verurteilt worden. Wegen ihrer Mitwirkung an Entscheidungen des Nationalen Verteidigungsrates oder des Polititbüros über die Gestaltung des Grenzregimes der DDR wurden sie für den Tod mehrerer Personen verantwortlich gemacht, die zwischen 1971 und 1989 versucht hatten, die DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen.
Der Beschwerdeführer K.-H. W. ist nach der Wiedervereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsentzug mit Bewährung wegen Totschlags verurteilt worden, weil er wegen Schusswaffengebrauchs als verantwortlich für den Tod einer Person angesehen wurde, die 1972 versucht hatte, die DDR über die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten zu verlassen.
Die Verurteilungen sind vom Bundesgerichtshof bestätigt und vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform befunden worden.
2. BESCHWERDEPUNKTE
Vor dem Gerichtshof in Strassburg machten die Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Handlungen zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach DDR-Recht oder nach Völkerrecht nicht strafbar waren, und dass ihre nachträgliche Verurteilung durch die deutschen Gerichte somit gegen das in Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention für Menschenrechte niedergelegte Rückwirkungsverbot verstosse. Sie beriefen sich ferner auf Artikel 1 und auf Artikel 2 Abs. 2 der Konvention.
3. ZUSAMMENFASSUNG DER URTEILE
Die Begründung beider Urteile ist mit Ausnahme der besonders erwähnten Stellen weitgehend übereinstimmend.
I. ZU ARTIKEL 7 DER KONVENTION
Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass er unter Artikel 7 Abs. 1 der Konvention prüfen muss, ob die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach dem innerstaatlichen Recht der DDR oder nach Völkerrecht hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war.
Anzeige
a) Innerstaatliches Recht
i. Gesetzliche Grundlage
[b]Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer ihre gesetzliche Grundlage in dem zur Tatzeit anwendbaren Strafrecht der DDR hatte, und dass die Strafen im Prinzip denen entsprachen, die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der DDR vorgesehenen waren ; wegen des Prinzips der Anwendung des milderen Rechts, nämlich des Rechts der BRD, waren die verhängten Strafen sogar geringer.[/b]
SIC!
ii. Rechtfertigungsgründe nach DDR-Recht
Die Beschwerdeführer berufen sich insbesondere auf § 17 Abs. 2 des Volkspolizeigesetzes und § 27 Abs. 2 des Grenzgesetzes der DDR.
Im Lichte der in der Verfassung und in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätze (die das Prinzip der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des menschlichen Lebens beim Schusswaffengebrauch ausdrücklich anerkannten) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Beschwerdeführer durch die deutschen Gerichte, die diese Bestimmungen ausgelegt und auf die vorliegenden Fälle angewendet haben, auf den ersten Blick weder willkürlich noch Artikel 7 Abs. 1 der Konvention zu widersprechen scheint.
iii. Rechtfertigungsgründe aus der Praxis der DDR
Selbst wenn es das Ziel der Staatspraxis der DDR war, die Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten "um jeden Preis" zu schützen, um die Existenz der DDR zu gewährleisten, die durch die massive Auswanderung der eigenen Bevölkerung gefährdet war, betont der Gerichtshof, dass diese Staatsraison ihre Grenzen in den in der Verfassung und den gesetzlichen Bestimmungen der DDR verankerten Grundsätzen finden muss ; da das Gebot, das menschliche Leben zu schützen, sowohl in der Verfassung als auch im Volkspolizeigesetz und im Grenzgesetz der DDR niedergelegt war, können sich die Beschwerdeführer nicht auf eine damit im Widerspruch befindliche Praxis der DDR-Behörden berufen, zumal das Recht auf Leben schon zur Tatzeit das höchste Rechtsgut auf der Werteskala der international anerkannten Menschenrechte darstellte.
IV. Vorhersehbarkeit der Verurteilungen
Urteil Streletz, Kessler und Krenz
Der Gerichtshof betont, dass der Widerspruch zwischen der Gesetzgebung der DDR und ihrer Staatspraxis den Beschwerdeführern weitgehend selbst zuzuschreiben war. Aufgrund der hohen Ämter, die sie im Staatsapparat der DDR bekleideten, mussten sie sowohl die Verfassung und die Gesetzgebung der DDR kennen, als auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR und die Kritik, die auf internationaler Ebene gegen das DDR-Grenzregime geübt wurde. Hinzu kommt, dass sie dieses Regime selbst gestaltet oder weitergeführt hatten, indem sie die offiziellen gesetzlichen Bestimmungen, die im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht waren, mit geheimen Befehlen und Dienstvorschriften zur Sicherung und Verbesserung der Grenzanlagen und zum Schusswaffengebrauch überlagerten. Die Beschwerdeführer waren daher für die Zustände, die an der Grenze zwischen den beiden deutschen Staaten vom Anfang der sechziger Jahre bis zum Fall der Berliner Mauer im Jahre 1989 herrschten, unmittelbar verantwortlich.
Urteil K.-H. W.
Der Gerichtshof betont, dass selbst ein einfacher Soldat sich nicht blind auf Befehle berufen kann, die nicht nur krass gegen die gesetzlichen Grundsätze der DDR selbst, sondern auch gegen die international geschützten Menschenrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben, das höchste Rechtsgut in der Werteskala der Menschenrechte, verstossen.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer angesichts der politischen Verhältnisse, die in der DDR zur Tatzeit herrschten, in einer besonders schwierigen Lage befand, können solche Befehle nicht als Rechtfertigung für die Tötung von unbewaffneten Menschen dienen, die nichts anderes wollten, als das Land zu verlassen.
Anzeige
Der Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Gerichte mildernde Umstände anerkannt und die unterschiedliche Verantwortlichkeit der Machthaber der DDR und des Beschwerdeführers berücksichtigt haben, indem sie die ersteren zu unbedingten Freiheitstrafen und den letzteren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt haben.
- Übereinstimmende Erwägungen in beiden Urteilen
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für einen Rechtsstaat legitim, gegen Personen, die sich eines Verbrechens unter einem früheren Regime schuldig gemacht haben, strafrechtliche Verfolgungen einzuleiten ; auch kann man den Gerichten des demokratischen Nachfolgestaates nicht vorwerfen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen, die zur Tatzeit galten, im Lichte rechtsstaatlicher Prinzipien anwenden und auslegen.
Angesichts der zentralen Bedeutung des Rechts auf Leben in allen internationalen Menschenrechtstexten einschliesslich des Artikels 2 der Konvention ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die strikte Auslegung der Gesetzgebung der DDR durch die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall Artikel 7 Abs. 1 der Konvention nicht widersprach.
Weiterhin betont der Gerichtshof, dass eine Staatspraxis, wie sie in der DDR bezüglich des Grenzregimes gehandhabt wurde, und die krass gegen die Grundrechte und vor allem gegen das Recht auf Leben verstiess, nicht unter dem Schutz von Artikel 7 der Konvention steht. Eine Praxis, die die eigene Gesetzgebung aushöhlt, welche eigentlich ihre Grundlage sein sollte, kann nicht als "Recht" im Sinn von Artikel 7 der Konvention angesehen werden.
Der Gerichtshof folgert daraus, dass die Strafbarkeit der Handlungen der Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurden, nach dem innerstaatlichen Recht der DDR hinlänglich erkennbar und vorhersehbar war.
b) Völkerrecht
i. Die anwendbaren Vorschriften
Der Gerichtshof hält es für seine Aufgabe, den vorliegenden Fall auch nach den Grundsätzen des Völkerrechts zu prüfen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes der Menschenrechte, auf den sich die deutschen Gerichte bezogen haben.