rafimo hat geschrieben:und jetzt noch einmal ein paar fakten..bevor das hier etwas verwässert....
wir reden hier über die begehung des verbrechens des todschlags..und nicht darüber, dass jemand bei aldi ein paar tütchen backpulver geklaut hat....
dann: der bundesgerichtshof hatte zum zeitpunkt dieses prozesses hier bereits entscheiden, dass die täter auf der untersten stufe der leiter stehen, also die tatsächlichen schützen in der regel mit bewährungsfähigen freiheitsstrafen zu bestrafen seinen......
...hätte es diese bgh-entscheidung damals nicht gegeben (die nach meiner ansicht nur aus politischen gründen so erfolgt ist), dann hätte der antrag der staatsanwaltschaft hier gegen die beiden schützen bei mindestens 5 bis 6 jahren, eher noch höher gelegen.....o-ton eines behörenvertreters...
wir reden hier insoweit nicht um "peanuts" oder gar um entschuldbare, da versehentliche lächerlichkeiten...
Hm, ja. So einfach ist das nicht.
Wir reden hier über gegenwärtiges Recht welches unter Anwendung der radbruchschen Formel so hingebogen wurde dass es auf die damaligen Fälle anwendbar scheint. Inwieweit, das ist trotz dieser Urteile auch innerhalb der Rechtssprechung nach wie vor umstritten. Und ich maße mir keine weißsagerischen Fähigkeiten an, wenn ich denke, dass diese Urteile letztendlich keinen Bestand haben werden. Weil sie eben politisch motiviert waren und sind.
Doch aus Rücksicht auf die Opfer geht das jetzt noch nicht. Nicht bei unserer Generation.
Andererseits war in diesem speziellen Fall sowohl die Anwendung der Waffe gegen ein Kind ein Verstoß gegen die Vorschriften wie auch das Feuer auf zurücklaufende Personen arg zweifelhaft war. Vernünftigerweise hätte man eben nicht geschossen. Im ersteren Punkt jedoch wäre zu prüfen, inwieweit die Schützen dies erkennen konnten (Nebel, unsichtig, Übermüdung, Streß, unsichtige Kleidung der Geschädigten...), hier also ein straffreier Irrtum vorlag. Im zweiten Punkt ist ebenfalls unsicher, ob die Schützen zum Zeitpunkt der Tat wissen konnten, das die Geschädigten zweifelsfrei auch anders gestellt werden konnten. Denn es war bei GT eben nicht üblich, die Posten der Abriegelung umfassend in die Maßnahmen der Verfolgung einzuweisen. Üblicherweise hieß es sinngemäß immer nur: Hier ist ihr Postenpunkt, Sicherung der Staatsgrenze bis zur Abholung. Mehr nicht.
Natürlich sieht dies ein Staatsanwalt als Vertreter der Anklage und hier vom Standpunkt aus das politisch empfundene Rechtswidrige auch juristisch herausarbeiten zu wollen und auch zu müssen, etwas härter. Das war sein Job. Dafür ist er Staatsanwalt. Jedoch ist er eben deswegen auch nicht der Richter. Und auch der Richter hatte ein menschliches Problem, musste er doch von der rechtlichen und politischen Basis aus agieren, dass aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland jede derartige Handlung der Grenztruppen der DDR dieser Art per se rechtswidrig war. Der Medienaufschrei bei anderslaufenden Verfahren wäre sicher lesens- und hörenswert gewesen. Oder auch nicht...
Und noch viel mehr natürlich sehen Opfer, Verwandte der Opfer oder deren rechtliche Vertreter dies sehr viel härter. Schließlich waren sie ja direkt oder indirekt die Betroffenen dieser Zeit damals.
Das ist auch nicht anders als in analogen Fällen heutzutage und es geht eben nicht so einfach wie in Afghanistan, wo man irrtümlich als Angreifer "identifizierte" Autofahrer samts Familie auslöschen und dies dann freikaufen kann...
Meines Wissens gab es da auch keine Verurteilung wegen Totschlag...
Es war eindeutig ein Mangel seinerzeit, das diese Vorfälle nicht zu DDR-Zeiten juristisch abgearbeitet wurden. Ich meine, ordentlich abgearbeitet denn die politische Brille war eben auch zu DDR-Zeiten leider alles andere als farblos... Die heutige Justiz hätte es dann schwerer gehabt.








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