von Beethoven » 25. April 2017, 11:18
Hier wird die Haager Landkriegsordnung in Hinsicht auf den II. WK angeführt.
Die Deutschen (der Kaiser) haben die Haager Landkriegsordnung unterschrieben.
Der russische Zar tat dies nie. Und auch später wurde die Haager Landkriegsordnung
von den Russen / Sowjets nie unterzeichnet. Insofern haben sie auch nie dagegen verstoßen,
wobei man natürlich vom humanistischen Standpunkt im 20. Jh. aus, durchaus erwarten
darf, dass auch ein Staat, der sich nicht mit der Haager Landkriegsordnung identifiziert
hat, seine Kriegsgefangenen human behandelt.
Die deutschen Soldaten, die in Sibirien starben, sind alle zu bedauern und man kann das
durchaus als äußerst negativ, den Sowjets anrechnen. Aber juristisch gesehen, lag kein
Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung vor.
Glieches gilt auch für die Genfer Convention (1929). Auch diese wurde von den Sowjets
nicht unterschrieben.
Auszug aus der HLKO
Kriegsgefangene.
Artikel 4.
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht
der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen,
Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.
Artikel 5.
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten
untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über eine bestimmte Grenze
hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur statthaft als unerläßliche
Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer der diese Maßregel notwendig
machenden Umstände.
Artikel 6.
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem
Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten
dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen
stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen
oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen des
eigenen Heeres bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze
nicht bestehen, nach einem Satze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für
Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der
Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und
der Überschuß nach Abzug der Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung
ausgezahlt werden.
Artikel 7.
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren
Unterhalt zu sorgen.
In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind
die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf
demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen
genommen hat.
Artikel 8.
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in
dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede
Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen
ist, ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von den
Truppen, welche sie gefangen genommen hatten, besetzt ist, unterliegen
disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen
werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Artikel 9.
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und
Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die
Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen
werden.
Artikel 10.
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze
ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer persönlichen Ehre
verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als
auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat,
gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in solchem Falle verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder
anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Artikel 11.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen
Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem
Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.
Artikel 12.
Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem
gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen
Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der
Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Artikel 13.
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie
Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten,
haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung
zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene,
vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des
Heeres befinden, das sie begleiten.
Artikel 14.
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten und
eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige eines der
Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die
Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen
betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von den zuständigen Dienststellen
alle Angaben über die Unterbringung und deren Wechsel, über Freilassungen gegen
Ehrenwort, über Austausch, über Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler
und über Sterbefälle sowie sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden
Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten.
Die Auskunftstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer, den
Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den Truppenteil, die
Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der Unterbringung, der
Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen Bemerkungen. Das
Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung des anderen
Kriegführenden übermittelt.
Die Auskunftstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden
Gegenstände, Wertsachen, Briefe u. s. w., die auf den Schlachtfeldern gefunden
oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in
Hospitälern oder Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden,
und stellt sie den Berechtigten zu.
Artikel 15.
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen
ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der
mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich und ihre
ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die
militärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um
ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den
Delegierten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der
Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen
von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die
Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Artikel 16.
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen,
Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder
von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im
Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände
sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten
auf Staatseisenbahnen befreit.
Artikel 17.
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den Offizieren
gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen gehalten werden; ihre
Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.
Artikel 18.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der
Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung,
daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.
Artikel 19.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen
entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des eigenen Heeres.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von
Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Frist in
ihre Heimat entlassen werden.
Die Haager Landkriegsordnung oder die Genfer Convention für Verbrechen der Roten Armee im II. WK in den Mund zu nehmen um zu beweisen, wie schlimm die "Russen" waren, ist daher nicht ganz tauglich. Man kann nicht gegen etwas verstoßen, dass man von Staats wegen nicht anerkannt hat. Das ändert nicht daran, dass es Verstöße gegen humanistische Regeln gab.
Deutschland jedoch, die Millionen Kriegsgefangene wissentlich hat verhungern lassen, verstieß eindeutig gegen die HLKO und die Genfer Convention.
Die größten Vorteile im Leben überhaupt wie in der Gesellschaft hat ein gebildeter Soldat. J. W. v. Goethe
Das Gesetz ändert sich, die Gesinnung nicht.