Da ja gerne wahrheitswidrig von bestimmten Usern erklärt wird man hätte ja problemlos einen Ausreiseantrag stellen können, stelle ich einmal die VVS MfS 008-7/77 ein:
VERFÜGUNG Nr. 34/77 DES VORSITZENDEN DES MINISTERRATES
zur Gewährleistung des einheitlichen, abgestimmten Vorgehens der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Organisationen zur Unterbindung rechtswidriger Versuche von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen
vom 8. März 1977 (VVS B 2-I-044 128)
Entspannungsfeindliche, revanchistische Kräfte, besonders in der BRD und in Westberlin, versuchen durch eine breite Hetzkampagne in den Massenmedien und unter Einbeziehung staatlicher Stellen, insbesondere der Ständigen Vertretung der BRD in der DDR, und einer Vielzahl feindlicher Organisationen und Kräfte,
- Bürger der DDR im feindlichen Sinne zu beeinflussen und zur Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu inspirieren,
- übersiedlungswillige Personen zu veranlassen, die Rechtsvorschriften der DDR zu mißachten, sich zur Durchsetzung ihrer feindlichen Absichten zusammenzuschließen und mit Straftaten und anderen Rechtsverletzungen, mit Provokationen und anderen demonstrativen Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR aufzutreten,
- sich in Durchsetzung dieser subversiven Ziele in die inneren Angelegenheiten der DDR einzumischen, Verbindungen zu übersiedlungswilligen Personen aufzunehmen und sie zu "beraten", zu "unterstützen" und in die feindliche Tätigkeit gegen die DDR einzubeziehen.
Diesen entspannungsfeindlichen, revanchistischen Kräften und den von Ihnen Inspirierten Personen ist eine entschiedene Abfuhr zu erteilen.
1. Versuche von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nicht-sozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, sind zurückzuweisen. In den Rechtsvorschriften der DDR ist ein Recht zur Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin nicht vorgesehen.
Ein Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR kann nur gestellt werden, wenn der Bürger der DDR die Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe erhalten hat, seinen neuen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb der DDR zu nehmen (§ 8 der DVO zum Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 3.8.1967).
2. Zur strikten Durchsetzung der Rechtsordnung der DDR ist ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu gewährleisten.
3. Bei einheitlichem Vorgehen zur Unterbindung rechtswidriger Versuche, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- Die zuständigen staatlichen Organe haben rechtswidrige Ersuchen von Bürgern der DDR auf Übersiedlung nach nicht-sozialistischen Staaten und Westberlin zurückzuweisen.
- Bürger, die unter Berufung auf die Schlußakte der KSZE, andere völkerrechtliche Dokumente oder innerstaatliche Rechtsvorschriften versuchen, die DDR der Nichteinhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu bezichtigen, oder Straftaten und andere Rechtsverletzungen androhen, sind auf mögliche strafrechtliche oder andere rechtliche Konsequenzen hinzuweisen.
- Gegen Bürger, die im Zusammenhang mit ihren Übersiedlungsabsichten Straftaten und andere Rechtsverletzungen begehen, sind strafrechtliche, arbeitsrechtliche und alle anderen Mittel des sozialistischen Rechts konsequent und differenziert anzuwenden.
- Bürgern der DDR, die sich im Zusammenhang mit ihren Übersiedlungsabsichten an Vertretungen nichtsozialistischer Staaten wenden wollen, ist die dafür erforderliche Genehmigung zu verweigern.
4. In Ausnahmefällen kann aus humanitären Gründen eine Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin nach Prüfung von Ausschließungs- und anderen sicherheitspolitischen Gründen genehmigt werden, wenn
- es sich bei den Bürgern der DDR um Personen im Rentenalter, Invalidenrentner und Pflegebedürftige handelt,
- mit Genehmigung der zuständigen staatlichen Organe mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlinern die Ehe geschlossen wurde,
- die Übersiedlung zum Ehegatten erfolgen soll, der mit staatlicher Genehmigung übergesiedelt ist.
5. In besonderen - begründeten - Ausnahmefällen können auch Übersiedlungen nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin bei Vorliegen humanitärer Gründe genehmigt werden, wenn es sich um echte Probleme der Familientrennung handelt, soweit der Ehegatte bzw. erziehungsberechtigte Elternteil nicht mehr Staatsbürger der DDR ist, und die Überzeugung gewonnen wurde, daß die Gründe nicht als Vorwand für eine Übersiedlung aus anderen Motiven, vorgebracht werden.
Bei Ersuchen zur Übersiedlung zu Verlobten zum Zwecke der Eheschließung kann eine Genehmigung in Erwägung gezogen werden, wenn die vorliegenden Gründe und vorgelegten Dokumente die Kriterien für die Genehmigung einer Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten bzw. Westberlinern erfüllen (z.B. das Vorhandensein mindestens eines gemeinsamen Kindes).
6. Die Minister und Leiter der anderen zentralen staatlichen Organe sowie die Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise sind verantwortlich, daß in ihrem Bereich ein einheitliches und abgestimmtes Vorgehen aller staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften zur Unterbindung rechtswidriger Versuche von Bürgern der DDR, die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, gesichert ist. Sie gewährleisten die erforderliche Anleitung und Kontrolle der nachgeordneten staatlichen Organe, Betriebe, Kombinate, Einrichtungen und Genossenschaften.
" Der Interessierte "