Chapeau!
"...Die erste Einsatzgruppe, bestehend aus Oberleutnant Fischer (Big Fish) mit zwei Fallschirmjägern in zivilem Outfit, hatte die Aufgabe, das Wehrkreiskommando Schwerin, welches im Krisenfall das Arbeitsorgan des Vorsitzenden der Kreiseinsatzleitung (höchstes militärpolitisches Führungsorgan im jeweiligen Territorium) war, auszuheben. Es wurde angenommen, daß dieser Stab ein vergleichbarer Stab des Gegners sei..."
ich schrieb ja, Ausbildung zu Kriegsverbrechen
481. Heimtücke (Perfidie) ist verboten und als Kriegsverbrechen strafbar (5 37; 16a 23; 33 8 Abs. 2 Buchst. b vii, xi, Buchst. e ix; 35 11 Abs. 1 Nr. 7). Es ist verboten, einen Gegner unter Anwen- dung von Heimtücke zu töten, zu verwunden oder gefangen zu nehmen (5 37 Abs. 1 Satz 1; 16a 23 Abs.1 Buchst. b). Heimtückisch sind Handlungen, die die Gegenpartei zur irrtümlichen Annahme einer völkerrechtlichen Schutzlage verleiten. Beispiele für Heimtücke (5 37 Abs. 1 Satz 2 und 3) sind
• das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben,
• das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge Verwundung oder Krankheit,
• das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus oder
• das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uni-
formen der Vereinten Nationen oder neutraler oder anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.