Staatsaufbau der BRD

Staatsaufbau der BRD

Beitragvon pentium » 28. Juni 2015, 21:38

In Anlehnung an die lange Tradition großer mittlerer und kleiner Fürstentümer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und auf Drängen der alliierten Siegermächte wurde im Grundgesetz Deutschland als Bundesstaat konzipiert eine Entscheidung die nach Artikel 79 Absatz 3 GG nicht mehr geändert werden kann.
Die seit 1946 neugegründeten Bundesländer in den Westzonen vereinigten sich 1949 zur Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt besaßen schon alle Länder eigene Verfassungen Parlamente und Gerichte .
Die Mehrheit der Kompetenzen in der Gesetzgebung liegen beim Bund bedeutende Ausnahmen sind das Polizeirecht und die Kultur- und Bildungspolitik. Die Länder übernehmen eigenständig große Teile der Verwaltung und der Rechtsprechung. Eine wichtige Funktion des Bundesstaates ist die einer zweiten Ebene der Gewaltenteilung auch als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet wird. Der Bundesrat vertritt die Interessen der Landesregierungen auf Bundesebene der Bundesrat ist aber trotzdem ein Bundesorgan.

Die Verfasser des Grundgesetzes haben aus dem Ende der Weimarer Republik Konsequenzen gezogen und den damals herrschenden Positivismus (alle Regelungen können geändert werden) und einen Teil des Grundgesetzes zu Naturrecht zu überpositivem Recht gemacht. Diese Unveränderlichkeit wurde in Artikel 79 Absatz 3 GG festgeschrieben und gilt für Artikel 1 GG (Menschenwürde) Artikel 20 GG (Strukturprinzipien) und der Gliederung in Länder sowie deren Mitwirken bei der Gesetzgebung.

Wie schon geschrieben, in Art. 20 Abs. 1 GG wird die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich als Bundesstaat konstituiert. Über Art. 79 III GG wird er für unabänderlich erklärt und ist damit dem Zugriff auch des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen. In Art. 50 ff GG ist die Institution des Bundesrates als Vertretung der Bundesländer festgeschrieben die in der Gesetzgebung Deutschlands ein Zweikammersystem einführt.

Mitglieder der Landesregierungen stellen die Mitglieder des Bundesrates. Die Anzahl der Stimmen pro Land hängt von der Einwohnerzahl der einzelnen Länder ab und variiert von drei bis sechs Stimmen.

Der Bundesrat hat über alle Gesetze die zuvor vom Bundestag beschlossen wurden zu beraten und zu entscheiden. Je nach Rechtsmaterie und Auswirkungen des neuen Gesetzes unterscheidet man Zustimmungsgesetze die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht in Kraft treten können und Einspruchsgesetze bei denen der Bundestag den Einspruch des Bundesrats mit absoluter Mehrheit zurückweisen kann. Im Falle der Uneinigkeit zwischen Bundestag und Bundesrat kann vom Bundestag vom Bundesrat oder der Bundesregierung der Vermittlungsausschuss - ein gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern von Bundestag und Bundesrat - angerufen werden (Art. 50 f. 77 GG). (Aber: Bundestag und Bundesregierung können nur bei Zustimmungspflichtigen Gesetzen den Vermittlungsausschuss anrufen)(Art. 50 f. 77 GG).

Quelle: uni-protokolle.de

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