Wie das Strafrecht der DDR der Verfolgung politisch Andersdenkender diente

Wie das Strafrecht der DDR der Verfolgung politisch Andersdenkender diente

Beitragvon augenzeuge » 23. November 2010, 16:50

Wie das Strafrecht der DDR der Sicherstellung der Herrschaft der SED und der Verfolgung politisch Andersdenkender diente:

Am 5. Mai 1977 trat der § 220 des Strafgesetzbuches in Kraft:
„Öffentliche Herabwürdigung der staatlichen Ordnung“

"Wer in der Öffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren Tätigkeit oder Maßnahmen herabwürdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft."

Öffentlich geäußerte Vorstellungen über vernünftige Formen gesellschaftlichen Zusammenlebens führten in der Geschichte immer wieder zum Aufbau einer "Gedankenpolizei".
Ein Beispiel dazu:
http://www.thueringer-allgemeine.de/sta ... 1997588594

AZ
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